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Es gibt eine Vielzahl von Fördergeldern für fast jede Art von Sanierung oder Neubau. Meistens ist die Ausgabe eines verbilligten Kredits oder die Gewährung eines Zuschusses an die Einhaltung gewisser Regeln gebunden. Oftmals handelt es sich hierbei um die Anforderung an das Bauteil oder die Effizienz der Anlagentechnik. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellt beispielsweise Kredite für die energetische Sanierung von Gebäuden, die sogenannten Effizienzhäuser, aber auch für den Neubau zur Verfügung. Ziel hierbei ist es, immer etwas besser als der gesetzliche Standard zu bauen, der durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgeschrieben wird. Zudem soll der entstandene Mehraufwand durch günstige Kredite oder Zuschüsse ausgeglichen werden.
Am 01.01.2023 wurden die Richtlinien der Bundesförderung nochmals geändert.
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die Fördergelder, die ab dem 01.01.2023 auf einen Blick.
Förderhöhe* | Zuschuss | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Wohneinheit €/WE/a (max.)4* | Nicht-Wohngebäude 1.000 Euro/m2 NGF (max.) | Basis | iSFP | Heizungstausch** | Wärmepumpe Erdreich, (Ab-)Wasser oder natürliches Kältemittel | Maximal | ||
Gebäudehülle | 60.000 € | 5.000.000 € | 15 % | 5 % | 20 % | |||
Optimierung der Heizung | 60.000 € | 5.000.000 € | 15 % | 5 % | 20 % | |||
Anlagentechnik | 60.000 € | 5.000.000 € | 15 % | 5 % | 20 % | |||
Biomasse*** | 60.000 € | 5.000.000 € | 10 % | 10 % | 25 % | |||
Solarthermie | 60.000 € | 5.000.000 € | 25 % | 10 % | 35 % | |||
Wärmepumpe | 60.000 € | 5.000.000 € | 25 % | 10 % | 5 % | 40 % | ||
Gebäudenetzanschluss | 60.000 € | 5.000.000 € | 25 % | 10 % | 35 % | |||
Wärmenetzanschluss | 60.000 € | 5.000.000 € | 30 % | 10 % | 40 % | |||
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz (Biomasse) | 60.000 € | 5.000.000 € | 20 % | 20 % | ||||
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz 5* 6* | 60.000 € | 5.000.000 € | 30 % | 30 % | ||||
Innovative Heizung | 60.000 € | 5.000.000 € | 25 % | 10 % | 35 % | |||
* zzgl. Fachplanung und Baubegleitung ** Heizungs-Tausch-Bonus: Austausch funktionstüchtiger ÖL-/Kohle-/Nachtspeicherheizungen oder Gaszentralheizungen älter 20 Jahre o. Gasetagenheizung ohne Altersbegrenzung *** Mindestanforderungen: Feinstaubausstoß < 2,5 mg/m³ und jahreszeitbedingter Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) >= 81 % und Kombination mit einer solarthermischen Anlage oder Wärmepumpe, welche mindestens die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig abdeckt 4* Maximal 600.000 € pro Wohngebäude für alle energetischen Sanierungsmaßnahmen 5* Der Mindestanteil erneuerbarer Energien (und/oder unvermeidbare Abwärme) beträgt 65% 6* Antragstellung muss durch Energieeffizienz-ExpertIn erfolgen |
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird die klimapolitischen Ziele der Bundesregierung, die im Klimaschutzpaket festgeschrieben wurden, umsetzen. Hierdurch wird sich das Portfolio an Fördermitteln 2020 bis 2023 ändern. Um bei einer anstehenden Sanierung oder Baumaßnahme nichts zu verschenken, sprechen Sie uns als Energieberater gerne an. Welche Förderung für Sie die beste ist, richtet sich unter anderem nach dem geplanten Bauvorhaben, die Einkommenssituation und natürlich Ihre spezifischen Wünsche an Ihr Gebäude respektive Liegenschaft von Bedeutung.
Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m²K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit Lambda in W/(mK) | |
Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T > 19°C | Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T < 12°C > 19°C | |
Fenster, Balkon- und Terrassentüren | 0,95 | 1,3 |
Dachfenster | 1,0 | 1,1 |
Außentüren (Haustür) | 1,3 | 2,0 |
Tore (NWG) | 1,0 | 2,0 |
Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m²K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit Lambda in W/(mK) | |
Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T > 19°C | Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T < 12°C > 19°C | |
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume | 0,25 | 0,25 |
Außenwand | 0,2 | 0,25 |
Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauerwerk | Lambda: 0,035 W/mK | Lambda: 0,040 W/mK |
Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m²K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit Lambda in W/(mK) | |
Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T > 19°C | Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T < 12°C > 19°C | |
Dach (Schrägdach) | 0,14 | 0,25 |
Dachgauben | 0,20 | 0,25 |
Flachdächer | 0,14 | 0,20 |
Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m²K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit Lambda in W/(mK) | |
Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T > 19°C | Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T < 12°C > 19°C | |
Oberste Geschossdecke | 0,14 | 0,25 |
Abseiten | 0,14 | 0,25 |
Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m²K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit Lambda in W/(mK) | |
Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T > 19°C | Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T < 12°C > 19°C | |
Kellerdecke gegen unbeheizt | 0,25 | 0,25 |
Geschossdecke gegen Außenluft | 0,20 | 0,25 |
Boden gegen Erdreich | 0,25 | 0,25 |
Sanierung: Die nachstehende Abbildung zeigt die Fördermöglichkeiten in Abhängigkeit der Antragstellung auf. Innerhalb der BEG werden bei der Sanierung von Bestandsgebäuden und dem Neubau verschiedene Boni gewährt, die nachfolgend kurz erläutert werden:
Förderhöhe** | Tilgungszuschuss | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Wohngebäude KFW 261 €/WE/a (max.) | Tilgungszuschuss | Tilgungszuschuss Kommunen | WPB4* (zusätzlich) | SerSan5* (zusätzlich) (nur WG) | WPB + SerSan (zusätzlich) (nur WG) | Maximal | Maximal Kommunen | |
Effizienzhaus/-gebäude* | ||||||||
- EH / EG Denkmal | 120.000 € | 5 % | 20 % | 5 % | 20 % | |||
- EH / EG Denkmal EE*** / NH | 150.000 € | 10 % | 25 % | 10 % | 25 % | |||
- EH 85 | 120.000 € | 5 % | 20 % | 5 % | 20 % | |||
- EH 85 EE*** / NH | 150.000 € | 10 % | 25 % | 10 % | 25 % | |||
- EH / EG 70 | 120.000 € | 10 % | 25 % | 10 % | 25 % | |||
- EH / EG 70 NH | 150.000 € | 15 % | 30 % | 15 % | 30 % | |||
- EH / EG 70 EE*** | 150.000 € | 15 % | 30 % | 10 % | 25 % | 40 % | ||
- EH / EG 55 | 120.000 € | 15 % | 30 % | 10 % | 15 % | 20 % | 35 % | 50 % |
- EH / EG 55 EE*** / NH | 150.000 € | 20 % | 35 % | 10 % | 15 % | 20 % | 40 % | 55 % |
- EH / EG 40 | 120.000 € | 20 % | 35 % | 10 % | 15 % | 20 % | 40 % | 55 % |
- EH / EG 40 EE*** / NH | 150.000 € | 25 % | 40 % | 10 % | 15 % | 20 % | 45 % | 60 % |
* Der Effizienzhaus-Nachweis ist nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Verbindung mit DIN V 18599 zu berechnen. Der Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist nicht mehr zulässig. ** zzgl. Fachplanung und Baubegleitung *** Die EE-Klasse wird ab einem EE-Anteil 65 % erreicht (früher 55 %). Die Anrechnung von grünem Wasserstoff und Biomethan ist nur in der Kombination mit einem Brennstoffzellen-Heizsystemen möglich. 4* Nachweis, dass das Gebäude zu den energetisch schlechtesten 25% im aktuellen deutschen Gebäudebestand gehört 5* Verwendung von Vorgefertigten Bauteilgruppen, die direkt am Objekt montiert werden können |
Nichtwohngebäude (NWG), die saniert werden, können ab dem 01.01.2023 in den KfW- Effizienzhaus-Standards 85, 70, 55 und 40 gefördert werden. Weiterhin gibt es einen 5 %-Bonus für den Einsatz von erneuerbaren Energien und nachhaltiges Bauen. Diese Boni können nicht kombiniert werden. Die Fördergelder für NWG wurden von der EU als beihilferechtlich irrelevant eingestuft. Dadurch müssen keine De-minimis-Erklärungen mehr erstellt werden.
Weiterhin wurde ein Worst Performing Buliding Bonus (WPB) eingeführt der bei älteren Gebäude zu einem zusätzlichen Bonus führt.
Tilgungszuschuss | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Nicht-Wohngebäude KFW 263 2.000 Euro/m2 NGF (max.) | Tilgungszuschuss | Tilgungszuschuss Kommunen | WPB4* (zusätzlich) | SerSan5* (zusätzlich) (nur WG) | WPB + SerSan (zusätzlich) (nur WG) | Maximal | Maximal Kommunen | |
Effizienzhaus/-gebäude* | ||||||||
- EH / EG Denkmal | 10.000.000 € | 5 % | 20 % | 5 % | 20 % | |||
- EH / EG Denkmal EE*** / NH | 10.000.000 € | 10 % | 25 % | 10 % | 25 % | |||
- EH 85 | 0 € | 5 % | 20 % | 5 % | 20 % | |||
- EH 85 EE*** / NH | 0 € | 10 % | 25 % | 10 % | 25 % | |||
- EH / EG 70 | 10.000.000 € | 10 % | 25 % | 10 % | 25 % | |||
- EH / EG 70 NH | 10.000.000 € | 15 % | 30 % | 15 % | 30 % | |||
- EH / EG 70 EE*** | 10.000.000 € | 15 % | 30 % | 10 % | 25 % | 40 % | ||
- EH / EG 55 | 10.000.000 € | 15 % | 30 % | 10 % | 15 % | 20 % | 35 % | 50 % |
- EH / EG 55 EE*** / NH | 10.000.000 € | 20 % | 35 % | 10 % | 15 % | 20 % | 40 % | 55 % |
- EH / EG 40 | 10.000.000 € | 20 % | 35 % | 10 % | 15 % | 20 % | 40 % | 55 % |
- EH / EG 40 EE*** / NH | 10.000.000 € | 25 % | 40 % | 10 % | 15 % | 20 % | 45 % | 60 % |
* Der Effizienzhaus-Nachweis ist nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Verbindung mit DIN V 18599 zu berechnen. Der Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist nicht mehr zulässig. ** zzgl. Fachplanung und Baubegleitung *** Die EE-Klasse wird ab einem EE-Anteil 65 % erreicht (früher 55 %). Die Anrechnung von grünem Wasserstoff und Biomethan ist nur in der Kombination mit einem Brennstoffzellen-Heizsystemen möglich. 4* Nachweis, dass das Gebäude zu den energetisch schlechtesten 25% im aktuellen deutschen Gebäudebestand gehört 5* Verwendung von Vorgefertigten Bauteilgruppen, die direkt am Objekt montiert werden können |
Die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist bei jeder Sanierung unbedingt zu empfehlen und in den meisten Fällen auch vorgeschrieben. Der Energieberater achtet darauf, dass der gewünschte Effizienzhaus-Standard auch erreicht wird und sorgt für eine ordentliche Bauausführung. Diese Leistungen werden mit 50 % gefördert. Die maximalen Förderhöhen können Sie den nachfolgenden Tabellen entnehmen.
Gebäudetyp | Höchstgrenze [EUR] | Förderquote Zuschuss [%] | Förderqoute Kredit [%] | Zuschuss/ Tilgungszuschuss [EUR] |
---|---|---|---|---|
Ein- und Zweifamilienhäuser | ||||
Effizienzhaus | 10.000 | 50 | 50 | max. 5.000 |
Einzelmaßnahme | 5.000 | 50 | 50 | max. 2.500 |
Förderung alt | max. 8.000 | 50 | 50 | max. 2.500 |
Mehrfamilienhäuser (ab 3 Wohneinheiten) | ||||
Effizienzhaus | max. 4.000 pro Wohneinheit, insgesamt max. 40.000 | 50 | 50 | max. 20.000 |
Einzelmaßnahme | max. 2.000 pro Wohneinheit, insgesamt max. 20.000 | 50 | 50 | max. 20.000 |
Förderung alt | max. 8.000 | 50 | 50 | max. 4.000 |
Gebäudetyp Nichtwohngebäude | Höchstgrenze [EUR] | Förderquote Zuschuss [%] | Förderqoute Kredit [%] | Zuschuss/ Tilgungszuschuss [EUR] |
---|---|---|---|---|
Effizienzhaus | 10 pro m² NGF, max. 40.000 | 50 | 50 | max. 20.000 |
Einzelmaßnahme | 5 pro m² NGF, max. 20.000 | 50 | 50 | max. 10.000 |
Seit dem Jahr 2020 gibt es auf Grundlage des Klimaschutzpaktes und des Klimaschutzgesetztes der Bundesregierung neben einem Zuschuss für energetische Einzelmaßnahmen, der über das BAFA abgewickelt wird, auch die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit. Die gesetzliche Verankerung erfolgt im § 35c des Einkommenssteuergesetzes. Diese Regelung sieht vor, dass sich die tarifliche Einkommenssteuer um die sonstigen Steuerermäßigungen im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahmen vermindert und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % verringert (höchstens aber 14.000 Euro), wenn energetische Einzelmaßnahmen an einem Wohngebäude durchgeführt werden. Im darauffolgenden Jahr verringert sich die Steuerschuld dann um 6 % (höchstens aber 12.000 Euro). Somit beträgt die maximale Förderung 40.000 Euro. Diese Steuererleichterung kann für folgende energetische Einzelmaßnahmen in Anrechnung gebracht werden, aber nur dann, wenn lediglich eine Einzelmaßnahme durchgeführt wird. Sollen bspw. bei der Erneuerung der Außenwand auch die Fenster getauscht werden oder im Falle einer Dachsanierung Dachfenster mit ausgetauscht werden, ist es sinnvoller, einen Zuschuss oder Kredit des BAFA bzw. der KfW zu nutzen.
Wie diese Maßnahmen durchgeführt werden müssen, regelt eine separate Rechtsverordnung. Gegenüber dem Finanzamt wird ein amtlicher Vordruck verwendet, der durch das Fachunternehmen auszufüllen ist. Eine Pflicht zur Heranziehung eines Energieberaters gibt es hierbei zunächst nicht. Trotzdem ist es sinnvoll, auch bei diesen Einzelmaßnahmen einen Energieberater einzubinden, um den bestmöglichen Erfolg zu gewährleisten und sicherzustellen, dass es später bei der Steuererklärung nicht zu Schwierigkeiten kommt, wenn Forderungen aus den Gesetzen und Verordnungen nicht eigehalten wurden.
Sie planen eine Sanierung oder sind sich unschlüssig wie Sie vorgehen sollen?
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