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Änderungen der Fördergelder für Heizung und Sanierung

Die Fördergelder für Gebäudesanierung und die Erneuerung von Heizungsanlagen ändert sich gerade umfassend. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen hier die Änderungen kurz zusammenfassen.

Weiterhin finden Sie unter dem Nachfolgenden Link ein Video, in dem unsere Geschäftsführer Dr. Julian Schwark die wesentlichen Inhalte mit einem Experten diskutiert. https://youtu.be/atduN8Jau3Y

Änderungen der BEG mit Blick auf die Einzelmaßnahmen:

  • Die Kreditförderung der BEG EM wird zum 28.7.2022 gestrichen.
  • Die Förderfähigkeit von gasbetriebenen Anlagen und den damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen wird aufgehoben. Das betrifft die Förderung von Renewable-Ready-, Gashybrid-Heizungen und gasbetriebenen Wärmepumpen.
  • Kombigeräte bestehend aus Gasbrennwertheizung und bspw. Wärmepumpe sind nicht förderfähig.
  • Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten bei Nichtwohngebäuden wird auf maximal 5 Mio. Euro reduziert.
  • Die Fördersätze werden angepasst.
  • Der Öl-Austausch-Bonus wird auf den Austausch von Gas-, Kohle-, und Nachtspeicherheizungen ausgeweitet.
    • Der Bonus wird auf funktionierende Heizungen beschränkt
    • Gasheizungen müssen ein Mindestalter von 20 Jahren aufweisen (Ausnahme: Gasetagenheizungen)
    • Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden
  • Es wird ein Bonus von 5 %-Punkten für Wärmepumpen gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Abwasser oder Erdreich erschlossen wird.
  • Der iSFP-Bonus wird bei der Förderung von Heizungen nicht mehr gewährt.

Änderung der BEG mit Blick auf die Effizienzhäuser:

  • Die Zuschussförderung wird nur noch für Kommunen gewährt. Bei der Kreditförderung werden die Tilgungszuschüsse abgesenkt und im Gegenzug eine deutliche Zinsvergünstigung gewährt, die in etwa einem Zuschuss von 15 % entspricht (Details zu Fördersätzen s.u.).
  • Die Förderfähigkeit von gasbetriebenen Anlagen und den damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen wird aufgehoben.
  • Die Fördersätze werden angepasst.
  • Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten bei Nichtwohngebäuden wird auf maximal 10 Mio. Euro reduziert.
  • Es wird ab dem 22.09.2022 ein Bonus für die Worst Performing Buildings von 5 %-Punkten gewährt, wenn diese auf das Niveau EH 40, EH 55 saniert werden (kombinierbar mit EE- und NH-Bonus)
    • Die Anforderungen an den Bonus werden so definiert, dass etwa ein 25 – 30 % der Gebäude umfasst werden.
  • Die Förderung des EH/EG 100 wird eingestellt.

Neue Fördersätze ab 28.07.2022 für Komplettsanierungen bei der KfW

(Bonus für Worst Performing Buildings aus technischen Gründen ab 22.09.2022)

  Standard Boni Max.
Systemische Maßnahmen Sanierung Kredit Tilgungszuschuss Zinsvergünstigung max. EE NH Worst Performing Building (ab 22.09.) Max. Fördersatz
EH/EG Denkmal 5% 15% 5% 5%   25%
EH 85 5% 15% 5% 5%   25%
EH/EG 70 10% 15% 5% 5%   30%
EH/EG 55 15% 15% 5% 5% 5% 40%
EH/EG 40 20% 15% 5% 5% 5% 45%

Die Zinsverbilligung für neu gewährte Förderkredite kann u.a. in Abhängigkeit vom Marktzinsniveau schwanken.

  • - Es wird eine Zinsverbilligung für die erste Zinsbindungsdauer gewährt. Der Tilgungszuschuss zusammen mit der max. Zinsverbilligung entspricht maximal einer Subvention in Höhe der Zuschussförderung für kommunale Antragsteller.
  • - Die Fördersätze für die Zuschussförderung für kommunale Antragsteller für die Sanierung werden folgendermaßen angepasst:
    • - EH/EG Denkmal: 20 %
    • - EH 85: 20 %
    • - EH/EG 70: 25 %
    • - EH/EG 55: 30 %
    • - EG/EG 40: 35 %

Neu Fördersätze ab 15.08.2022 für Einzelmaßnahmen beim BAFA

  Standard Boni Max.
Einzelmaßnahmen Zuschuss Zuschuss iSFP Heizungsaustausch Effiziente Wärmepumpe Max. Fördersatz
Solarthermie 25%   10%   35%
Biomasse 10% 10%   20%
Wärmepumpe 25% 10% 5% 40%
Innovative Heizungstechnik 25% 10%   35%
EE-Hybrid 25% 10% 5% 40%
EE-Hybrid mit Biomasseheizung 20% 10% 5% 35%
Wärmenetzanschluss 25% 10%   35%
Gebäudenetzanschluss 25% 10%   35%
Gebäudenetz Errichtung/Erweiterung 25%     25%
Gebäudehülle 15% 5%     20%
Anlagentechnik 15% 5% 20%
Heizungsoptimierung 15% 5% 20%

Nachfolgend die nun veröffentlichten und geänderten Zinssätze der KfW:

Annuitätendarlehen und endfälliges Darlehen

Warum gibt es jetzt überhaupt eine Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)? Die BEG wurde im Laufe des Jahres doch bereits stark geändert?

Die Bundesregierung will die Förderung von Energieeffizienz in Gebäuden einfacher, klarer und verlässlicher machen und auf den größten Effekt für Energieeinsparung und Klimaschutz ausrichten. Schwerpunkt der Förderung wird die energetische Sanierung sein. Ziel ist, dass möglichst viele Menschen vom Förderprogramm profitieren, damit sie Energiefresser wie alte Fenster, Türen und Gasheizungen austauschen, Häuser und Wohnungen sanieren und so Energiekosten einsparen. Deshalb wird die sogenannte Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) neu aufgestellt.

Die Änderungen sind seit 27. Juli 2022 per sogenannter Änderungsbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten ab 28. Juli 2022 in gestufter Reihenfolge in Kraft. Seit dem 28. Juli 2022 greifen die neuen Förderbedingungen für Anträge auf Komplettsanierungen bei der staatlichen Förderbank KfW. Für Einzelmaßnahmen bei der Sanierung, wie den Fenstertausch, gelten die neuen Förderbedingungen für die Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab dem 15. August 2022. Die Neubauförderung wird dann in einem weiteren, späteren Schritt vom Bundesbauministerium in enger Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium für das Jahr 2023 umgestaltet. Bis zur Neukonzipierung der Neubauförderung läuft das Programm EH 40 Nachhaltigkeit bis Jahresende weiter. Hier gibt es für dieses Jahr aktuell erstmal nur Folgeanpassungen, das heißt, Anpassungen, die aus den Änderungen bei der Sanierung resultieren und zum anderen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abbilden.

Hintergrund für die Reform ist die angespannte Lage bei der Energieversorgung und die hohen Preise infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine sowie die Zuspitzung der Klimakrise. Beides erhöht die Dringlichkeit, auch im Gebäudebereich fossile Technologien zügig zu ersetzen und einen höheren Fokus auf erneuerbare Energien und Energieeffizienz zu legen.

Kommt die Reform nicht zur Unzeit, angesichts steigender Energiepreise und Inflation?

Es ist richtig, dass die Lage vor allem auf dem Gasmarkt ernst ist und die Energiepreise insgesamt hoch sind und die Inflation treiben. Deshalb ist es wichtig, möglichst viele bei der energetischen Sanierung zu unterstützen. Dafür ist es vor dem Hintergrund der haushaltspolitischen Vorgaben wichtig, jetzt die Förderinstrumente anzupassen und mit den im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln so effizient wie möglich umzugehen. Das heißt: Wir reformieren so, dass wir möglichst viele erreichen – anstatt dass wir weniger Menschen mit hohen Förderungen unterstützen und andere dann leer ausgehen. Die finanzielle Ausstattung der BEG ist weiterhin umfangreich und weiterhin für alle Antragstellergruppen zugänglich, das heißt Privatpersonen, Kommunen, Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen können auch weiterhin einen Antrag auf Förderung stellen.

Mit den Änderungen werden in der BEG jährliche Bewilligungen von 13-14 Mrd. Euro möglich bleiben, davon etwa 12-13 Mrd. Euro für Sanierungen (zum Vergleich wurden 2021 rund 8 Mrd. Euro und 2020 rund 5 Mrd. Euro für die Sanierung veranschlagt). Wir stecken also um rund 50% mehr Mittel in die Gebäudesanierung als bisher.

Zugleich geht die BEG Reform Hand in Hand mit dem neuem Ordnungsrecht einher, konkret mit dem novellierten Gebäudeenergiegesetz. Die Förderung wird damit die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst (insbesondere 65 % erneuerbare Energien Vorgabe für neue Heizungen in Neubau und Bestand, d.h. bspw. keine Gasheizungen mehr ab 2024).

Die Baubranche steht aufgrund sich erschwerender Rahmenbedingungen, wie Kostensteigerungen u.a. von Baustoffen und Baukräftemangel, vor großen Problemen. Was kann da eine neue Förderung überhaupt leisten?

Die aktuellen Preissteigerungen sind eine große Belastung für alle Bürgerinnen und Bürger. Gegen diese Preissteigerungen kann die Bundesregierung jedoch nicht „anfördern“, da die Haushaltsmittel begrenzt sind. Aber wir können die Fördermittel so effizient wie möglich einsetzen und genau das tun wir mit der Reform der BEG. Wir haben das Förder-Design verbessert, damit weiterhin möglichst viele Menschen Zugang haben – wenn auch die einzelnen Förder-Summen moderat gesenkt wurden.

Angesichts der erhöhten Energiepreise rentieren sich z.B. neuen Wärmepumpe/Heizungsanlage schnell und deutlich, d.h. der Einbau einer nicht-fossilen Heizungsanlage lohnt sich umso mehr.

Bei wem beantrage ich die neue Förderung?

Die staatliche Förderbank KfW und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bleiben weiterhin die richtigen Ansprechpartner. Die Zuständigkeiten werden jedoch vereinfacht und klarer strukturiert. Das BAFA verantwortet die Zuschüsse für Einzelmaßnahmen der Sanierung (sog. BEG EM) und die staatliche Förderbank KfW die Kreditvergabe für Gesamtsanierungsmaßnahmen (sog systemische Maßnahmen fürWohn- und Nichtwohngebäude). Die Kreditförderung für Einzelsanierungsmaßnehmen bei der KfW entfällt, dadurch wird die Fördersystematik übersichtlicher und nutzerfreundlicher.

Was ändert sich konkret?

Die Reform der Gebäudeförderung legt den Fokus auf die Sanierungsförderung. Die verfügbaren Haushaltsmittel sollen optimal für Sanierungen eingesetzt werden, dafür muss das Ambitionsniveau steigen. Gleichzeitig soll angesichts der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel weiter möglichst vielen Antragstellendenden Zugang zur Förderung ermöglicht werden. Um das zu erreichen, ist eine moderate Absenkung der Fördersätze und eine Umstellung auf zinsverbilligte Kredite mit Tilgungszuschüssen bei den Komplettsanierungen der KfW notwendig und sinnvoll.

a) Fördersätze
Um möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern angesichts knapper Haushaltsmittel den Zugang zu Förderung zu ermöglichen, sind etwas verringerte Fördersätze notwendig.
Steigende Energiepreise machen Investitionen in höhere Effizienz grundsätzlich schneller rentabel. Die Fördersätze werden deshalb um 5-10 %-Punkte abgesenkt. Sie bleiben damit weiterhin auf einem hohen Niveau und liegen bei den Einzelmaßnahmen (max. förderfähige Kosten von 60.000) zwischen bis zu 20 % bei Dämmmaßnahmen und bis zu 40 % bei Wärmepumpen, bei den Komplettsanierungen (max. förderfähige Kosten von 150.000) zwischen bis zu 25 % für eine Sanierung auf EH 85 Niveau als neuer Eingangsförderstufe und bis zu 45 % für eine Sanierung auf EH 40 Standard (s. Beispiele unten, hier genannte Fördersätze nur erreichbar mit maximaler Zinsverbilligung). Es wird eine Zinsverbilligung für die erste Zinsbindungsdauer gewährt. Die Zinsverbilligung für neu gewährte Förderkredite kann u.a. in Abhängigkeit vom Marktzinsniveau schwanken. An verschiedenen Stellen werden gezielt Anreize für besonders CO2-einsparende Maßnahmen gesetzt, so z.B. durch den Bonus für „Worst Performing Buildings“ (verfügbar ab 22.09.2022), einen Bonus für besonders effiziente Wärmepumpen (verfügbar ab 15.08.2022) und einen Bonus für Serielle Sanierungsmaßnahmen (verfügbar ab 01.01.2023).

b) Zuschuss/Kredit
Im aktuell steigenden Zinsumfeld setzen wir ein Zeichen und bieten verstärkt wieder zinsgünstige Kredite an. Gleichzeitig muss die Ausgestaltung so erfolgen, dass sie die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abbilden, die zur Einhaltung der gesetzlich verankerten Schuldenbremse begrenzt sind. Durch die Fokussierung auf zinsverbilligte Kredite mit Tilgungszuschüssen für Komplettsanierungen können die Refinanzierungsvorteile der KfW genutzt und somit Steuermittel gespart werden. Zudem verteilt sich die Belastung für den Bundeshaushalt auf einen längeren Zeitraum. Dadurch entstehen finanzielle Spielräume, die den Erhalt weiterhin hoher Fördersätze ermöglichen. Auf diese Weise können die Steuermittel effizienter eingesetzt werden.
Bei der Kreditförderung werden die Tilgungszuschüsse abgesenkt und im Gegenzug eine deutliche Zinsvergünstigung gewährt.Die reine Kreditförderung erlaubt zudem eine verbesserte Steuerung und somit die Einhaltung der zur Verfügung stehenden Mittel.Das Zuschussportal der KfW wird geschlossen. Die Zuschussförderung wird nur noch für Kommunen gewährt.

Die Kreditförderung für Einzelmaßnahmen bei der KfW macht seit dem Start nur etwa 1-2% des Gesamtvolumens der Einzelmaßnahmen aus. Der administrative Aufwand für das Angebot ist unverhältnismäßig mit Blick auf die geringe Inanspruchnahme. Daher wird die Kreditvariante bei der KfW für Einzelmaßnahmen im Zuge der Umsetzung des BEG- Reformpakets abgeschaltet. Die Zuschüsse für Einzelmaßnahmen beim BAFA bleiben erhalten.

c) Einstellung jeglicher Förderung fossiler Heizungen
In den vergangenen Jahren wurde zum Beispiel noch der Einbau von hybriden Gasheizungen gefördert. Damit ist mit der BEG-Reform jetzt endgültig Schluss: Die Förderfähigkeit von gasbetriebenen Anlagen und den damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen wird aufgehoben. Das betrifft die Förderung von Renewable-Ready- und Gashybrid-Heizungen. Diese Umstellung der Förderung ist heute notwendiger denn je. Denn wir müssen auch im Wärmebereich die hohe Abhängigkeit von fossilen Energieträgen und damit letztlich auch von russischen Gas beenden. Förderung und Anreize sind dabei ein wesentlicher Schlüssel für mehr Energieeffizienz.

d) Wärmepumpen-Förderung
Wärmepumpen (WP) sind aus Wirtschaftlichkeits- und Klimaperspektive heute schon die sinnvollsten Heizungen. Das gilt für Neubauten und häufig auch für Bestandsgebäude.
Daher führen wir einen WP-Bonus für besonders effiziente WP-Typen ein. Damit wird die BEG auch die große Wärmepumpen-Offensive begleiten (Ziel: ab 2024 sollen mindestens 500.000 neue Wärmepumpen pro Jahr installiert werden).
Der maximale Fördersatz beim Einbau einer Wärmepumpe liegt bei 40 % (mit Bonus für besonders effiziente Wärmepumpe und Heizungs-Tausch-Bonus) auf die Höchstgrenze von 60.000 Euro je Wohneinheit, dies entspricht einer Fördersumme von bis zu 24.000 Euro.

e) Heizungs-Tausch-Bonus (Gaskesselaustauschprämie)
Die aktuellen Entwicklungen an den fossilen Gasmärkten zeigen, dass der Umstieg auf eine erneuerbare Wärmeversorgung ein wichtiger Beitrag zur Energieunabhängigkeit sowie zu Kalkulierbarkeit und Preisstabilität sein kann. In der BEG wird (wie im Entlastungspaket der Koalitionsspitzen vom 23. März 2022 angekündigt) eine Gaskesselaustauschbonus (10%) zusätzlich zum regulären Fördersatz eingeführt, mit der wir den Austausch von mindestens 20 Jahre alten Gasheizungen vorantreiben werden.

f) Bonus für die Sanierung von Worst Performing Buildings
Um die Energieeffizienz im Gebäudebestand weiter zu erhöhen, gibt es einen Bonus für die Sanierung der energetisch schlechtesten Gebäude, da dort das Einsparpotenzial für Energie und Treibhausgasemissionen am größten ist. Somit leistet die Förderung auch einen sozialen Beitrag, denn in den energetisch schlechtesten Gebäuden wohnen oft finanzschwächere Menschen. Der Bonus wird aus technischen Gründen erst ab Ende September zur Verfügung stehen.Die Förderung für das EH/EG 100 wird eingestellt, um anspruchsvollere Sanierungen anzureizen. Eingangsförderstufe ist damit das EH 85.

g) Biomasse
Für Biomasseanlagen gelten künftig verschärfte Förderbedingungen bei Luftreinhaltung und niedrigere Fördersätze. Biomasse hat im Gebäudesektor nur einen begrenzten Anwendungsbereich, dies erfordert auch hier eine Fokussierung der Förderung. Denn das nachhaltig verfügbare Potenzial von Biomasse ist begrenzt und die Biomassenutzung ist häufig nicht die effizienteste Technologie zur Wärmeerzeugung. Stattdessen soll der Fokus künftig auf effizienteren und nachhaltigen Technologien, wie z. B. Wärmepumpen, liegen. Zudem ist die Verfeuerung von frischer Biomasse nicht nachhaltig, denn die Abholzung und Verbrennung von Waldbiomasse erhöhen die CO2-Emissionen über Jahrhunderte. Die energetische Nutzung von Biomasse muss sich daher auf Abfall- und Reststoffe im Rahmen der nachhaltig verfügbaren Potenziale konzentrieren.

Warum treten einige Förderbedingungen bereits sehr abrupt zum 28.07.2022 in Kraft? Führt das nicht erneut zur Verunsicherung?

Zeitlich wird die jetzt vorgelegte Reform der BEG in zwei Schritten vollzogen: 1) kurzfristig gelten ab dem 28. Juli 2022 neue Förderbedingungen bei Komplettsanierungen und 2) ab dem 15. August 2022 greifen neue Förderbedingungen bei Einzelmaßnahmen der Sanierung.

Um massive Vorzieheffekte wie im Januar 2022 zu vermeiden, müssen die Kürzungen in der Komplettsanierung (sog. systemischen Förderung) kurzfristig erfolgen. Eine längere Ankündigungsfrist hätte hier wieder zu einem starken Vorzieheffekt geführt, den es zu verhindern gilt.Es wird eine Vertrauensschutzregelung gewährt. Für Anträge, die einschließlich bis 27. Juli (24:00) bei der KfW eingegangen sind, gilt Vertrauensschutz, d.h. sie erhalten weiter die alten Konditionen. Dies ist bereits eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass erst eine verbindliche Förderzusage eine gesicherte Rechtsposition schafft. Für alle, die noch keinen Antrag gestellt haben, besteht weiterhin ein attraktives Förderangebot zu neuen Förderbedingungen, auch wenn diese in der einzelnen Förderhöhe etwas abgesenkt sind. Bei der Förderung der Einzelmaßnahmen in der Sanierung, wie beispielsweise dem Fensteraustausch, greift eine längere Übergangsfrist. Hier gilt eine Übergangsfrist bis einschließlich 14. August 2022 24:00 Uhr, d.h. es gelten für die Einzelmaßnahmen beim BAFA bis zu diesem Zeitpunkt die „alten“ Förderbedingungen. Ab dem 15. August 2022 gelten auch die neuen Förderbegingen. Die AntragstellerInnen und Antragsteller für Einzelmaßnahmen beim BAFA sind zu über 90 % Privatpersonen/BügerInnen, daher ist hier eine längere Übergangsfrist hier sachgerecht.

Warum werden die Zuschüsse bei Komplettsanierungen (sog. systemischen Sanierungen) gestrichen? Zuschüsse sind doch besser als reine Kreditförderung?

Die reine Kreditförderung erlaubt eine verbesserte Steuerung, die Einhaltung der zur Verfügung stehenden Mittel und erhöht damit die Verlässlichkeit. Zudem wird es möglich, mit den Mitteln mehr Menschen zu erreichen und so die dringend notwendige Sanierung möglichst umfassend voranzutreiben. Dies ist auch wichtig, damit möglichst viele Haus- und Wohnungseigentümer die Effizienz verbessern und so Energie und Energiekosten sparen können.

Warum wird der sogenannte iSFP-Bonus gestrichen?

Das Kürzel iSFP steht für individuellen Sanierungsfahrplan. Ein iSFP wird durch den Energieberater oder die Energieberaterin beim BAFA beantragt. Künftig wird dieser Bonus stärker fokussiert. Er wird bei Einzelsanierungen weiter zur Anwendung kommen außer beim Heizungsaustausch (nur noch Fenster, Gebäudehülle etc.). Bei der Komplettsanierung wird der Bonus künftig nicht mehr gewährt.

Warum ist das so?
Bei systemischen Sanierungen, das heißt bei Komplettsanierungen ist der Bonus nicht sachgerecht. Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP)-Bonus soll eine schrittweise Sanierung in aufeinander abgestimmten Schritten anreizen, insbesondere auch für Bürgerinnen und Bürgern mit begrenzt zur Verfügung stehenden Mitteln, die nicht in einem Schritt komplett sanieren können.
Bei der Komplettsanierung zum EH/EG ist davon auszugehen, dass ein ausreichendes Budget beim Antragsteller/bei der Antragstellerin bereits vorhanden ist. Entsprechend ist der iSFP-Bonus dort nicht sachgerecht und wird dementsprechend gestrichen.

Bei Einzelmaßnahmen in Sanierungen kommt der Bonus nicht mehr bei Heizungen zum Einsatz, sondern nur noch bei anderen Einzelmaßnahmen, z.B Gebäudehülle, Fenster. In der Vergangenheit gab es häufig Mitnahmeeffekte beim iSFP-Bonus in Bezug auf den Heizungseinbau. So wurde der iSFP nur für eine höhere Förderung beim Heizungstausch erstellt, ohne dass die tatsächliche Absicht mehrerer Sanierungsschritte bestand. Der Sinn der Beratung ist aber ein Fahrplan zu erstellen, das heißt mehrere aufeinander folgende Schritte der Sanierung zu planen.

Ich habe meinen Antrag am 28. Juli 2022 um 7 Uhr morgens gestellt. Welche Regelungen gelten für mich?

Die Änderungen der BEG sind am 28. Juli 2022 um 0:00 Uhr in Kraft getreten. Für BEG- Anträge, die bis zum Ablauf des 27. Juli 2022 (0:00) bei der KfW eingereicht wurden, sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anzuwenden. Ab dem 28. Juli 2022 um 0 Uhr greifen bei der Komplettsanierung die neuen Förderbedingungen.
Betreffend die Förderung der Einzelmaßnahmen, wie Fenster- oder Heizungsaustausch beim BAFA gilt eine Übergangsfrist bis einschließlich 14. August 2022, d.h. es gelten für die Einzelmaßnahmen beim BAFA die „alten“ Förderbedingungen. Ab dem 15. August 2022 gelten auch bei der Einzelsanierung die neuen Förderbedingungen.

  • - Gebäudehülle betrifft Maßnahmen rund um die Dämmung von Außenwänden, Dach, Geschossdecken und Bodenflächen, Austausch von Fenstern und Außentüren, sommerlichen Wärmeschutz.
  • - Anlagentechnik umfasst folgende Maßnahmen: Einbau/Austausch/Optimierung von Lüftungsanlagen; WG: Einbau „Efficiency Smart Home“; NWG: Einbau Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Raumkühlung und Beleuchtungssysteme

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