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Da die Einführung der Fördergelder mit dem 01. Juli 2021 noch in der Zukunft liegt, hat die KfW Möglichkeiten veröffentlicht, um in dieser Übergangszeit das Bauvorhaben schon beginnen zu können.
Nachfolgend der Auszug aus der KfW Information:
Als förderschädlicher Vorhabensbeginn vor Antragstellung des Förderkredites ist in der BEG der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen zum Bauvorhaben definiert. Unter Berücksichtigung der Fristen für Bereitstellung, Abruf und Mitteleinsatz im Kreditprozess sind folgende Vorgehensweisen für die Antragstellung in den Kreditvarianten der BEG WG und BEG NWG ab sofort möglich:
Alternativ zum Kreditantrag kann die Anreizwirkung der Förderung über ein dokumentiertes Finanzierungsgespräch nachgewiesen werden. Die Informationen des Kunden über die Möglichkeit der Förderung, die damit verbundenen Bedingungen, die Höhe der Förderung und deren Einplanung in den Kredit vor Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrags erfolgt über ein KfW-Formular, das in der Anlage beigefügt ist.
Nach diesem Beratungsgespräch können Liefer- und Leistungsverträge förderunschädlich abgeschlossen werden.
Der Kreditantrag bei der KfW ist dann vor Beginn der Baumaßnahmen vor Ort zu stellen. Als Beginn der Baumaßnahme gelten die direkt gebäudebezogenen Maßnahmen.
Nicht unter den förderschädlichen gebäudebezogenen Vorhabensbeginn fallen beim Neubau vorbereitende Maßnahmen zur Herrichtung von Grundstücken:
Bei Sanierungen fallen nicht unter den förderschädlichen Vorhabensbeginn:
Generell förderunschädlich, sowohl in Neubaufällen als auch bei Sanierungen, sind der Beginn und Abschluss von Planungs- und Beratungsleistungen sowie die Durchführung von Genehmigungsverfahren für die Bauvorhaben.
Es ist beabsichtigt, diese Regelung zum Vorhabensbeginn für alle Kreditvarianten zum Start am 01.07.2021 in die entsprechenden BEG-Richtlinien aufzunehmen.Beim förderfähigen Ersterwerb von Effizienzhäusern / -gebäuden oder Wohnungen in der BEG bleibt es bei der Regelung analog zu EBS:
"Der förderfähige Ersterwerb ist innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme (§ 640 Bürgerliches Gesetzbuch) für den Kauf von nach dieser Richtlinie errichteten oder sanierten Nichtwohngebäuden / Wohngebäuden möglich. Der Antrag ist vor Abschluss des Kauf- oder Bauträgervertrages zu stellen."
Weiterhin hat die KfW ein Protokoll veröffentlich, das hier heruntergeladen werden kann.
Anlage_1_ KfW-Info_Multiplikatoren_vom_16_03_2021_hj_67.pdf
Die KfW hat auch Musterformulierung für Liefer- und Leistungsverträge mit einer aufschiebenden Bedingung (vorzeitiger Vorhabensbeginn in den BEG-Kreditvarianten) veröffentlicht die hier kopiert werden können:
Aufschiebende Bedingtheit der Bauleistungen / Förderzusage BEG WG
Aufschiebende Bedingtheit der Bauleistungen / Förderzusage BEG NWG
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