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BEG WG und BEG NWG Vorhabensbeginn

Neuer Vorhabensbeginn für die BEG-Kreditvarianten zur Förderung von Neubauten und Vollsanierungen (BEG WG und BEG NWG)

Da die Einführung der Fördergelder mit dem 01. Juli 2021 noch in der Zukunft liegt, hat die KfW Möglichkeiten veröffentlicht, um in dieser Übergangszeit das Bauvorhaben schon beginnen zu können.

Nachfolgend der Auszug aus der KfW Information:

Als förderschädlicher Vorhabensbeginn vor Antragstellung des Förderkredites ist in der BEG der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen zum Bauvorhaben definiert. Unter Berücksichtigung der Fristen für Bereitstellung, Abruf und Mitteleinsatz im Kreditprozess sind folgende Vorgehensweisen für die Antragstellung in den Kreditvarianten der BEG WG und BEG NWG ab sofort möglich:

Alternativ zum Kreditantrag kann die Anreizwirkung der Förderung über ein dokumentiertes Finanzierungsgespräch nachgewiesen werden. Die Informationen des Kunden über die Möglichkeit der Förderung, die damit verbundenen Bedingungen, die Höhe der Förderung und deren Einplanung in den Kredit vor Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrags erfolgt über ein KfW-Formular, das in der Anlage beigefügt ist.

Nach diesem Beratungsgespräch können Liefer- und Leistungsverträge förderunschädlich abgeschlossen werden.

Der Kreditantrag bei der KfW ist dann vor Beginn der Baumaßnahmen vor Ort zu stellen. Als Beginn der Baumaßnahme gelten die direkt gebäudebezogenen Maßnahmen.

Nicht unter den förderschädlichen gebäudebezogenen Vorhabensbeginn fallen beim Neubau vorbereitende Maßnahmen zur Herrichtung von Grundstücken:

  • Abriss bestehender Gebäude bzw. Flächenbereinigungen wie Einebnung und Planierung, Felsabbau, Sprengungen u. a. Bodenuntersuchungen, Altlastenbereinigung und Austausch kontaminierter Böden, Kampfmittelräumung
  • Baustellenvorbereitende Maßnahmen wie Sicherung des Grundstückes, Zufahrtswege und Untergründe für Maschinen / Fahrzeuge anlegen, Entwässerung
  • Die Erschließung und der Erdaushub für neue Gebäude stellen dagegen den Baubeginn für die Maßnahmen vor Ort dar.

Bei Sanierungen fallen nicht unter den förderschädlichen Vorhabensbeginn:

  • die Herrichtung des Gebäudes wie die Erkundungen vorhandener Bausubstanz und Statik oder die Schadstoffsanierung
  • die Umsetzung nicht-förderfähiger Maßnahmen wie Fahrstuhlanbau oder barrierefreier Umbau
  • die Umsetzung förderfähiger, aber nicht geförderter Maßnahmen

Generell förderunschädlich, sowohl in Neubaufällen als auch bei Sanierungen, sind der Beginn und Abschluss von Planungs- und Beratungsleistungen sowie die Durchführung von Genehmigungsverfahren für die Bauvorhaben.
Es ist beabsichtigt, diese Regelung zum Vorhabensbeginn für alle Kreditvarianten zum Start am 01.07.2021 in die entsprechenden BEG-Richtlinien aufzunehmen.Beim förderfähigen Ersterwerb von Effizienzhäusern / -gebäuden oder Wohnungen in der BEG bleibt es bei der Regelung analog zu EBS:
"Der förderfähige Ersterwerb ist innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme (§ 640 Bürgerliches Gesetzbuch) für den Kauf von nach dieser Richtlinie errichteten oder sanierten Nichtwohngebäuden / Wohngebäuden möglich. Der Antrag ist vor Abschluss des Kauf- oder Bauträgervertrages zu stellen."

Weiterhin hat die KfW ein Protokoll veröffentlich, das hier heruntergeladen werden kann.

Anlage_1_ KfW-Info_Multiplikatoren_vom_16_03_2021_hj_67.pdf  

Die KfW hat auch Musterformulierung für Liefer- und Leistungsverträge mit einer aufschiebenden Bedingung (vorzeitiger Vorhabensbeginn in den BEG-Kreditvarianten) veröffentlicht die hier kopiert werden können:

Aufschiebende Bedingtheit der Bauleistungen / Förderzusage BEG WG

  • Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieser Vertrag hinsichtlich der Verpflichtungen zur Erbringung von Bauleistungen für den Neubau erst in Kraft tritt, wenn die KfW eine Förderung des Neubaus zusagt (aufschiebende Bedingung).
  • Den Vertragsparteien ist bekannt, dass das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) mit dem Teilprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude“ (BEG WG) zum 1. Juli 2021 in Kraft treten und eine Förderung vorsehen wird für das angestrebte Neubauvorhaben.
  • Die Vertragsparteien rechnen mit einer Förderung als [„Effizienzhaus 55“ (EH 55)] / [„Effizienzhaus 40“ (EH 40)] und, im Hinblick auf die Nutzung eines Heizungssystems, das erneuerbare Energien einbindet, der Einstufung als „EE-Klasse“ im Sinne dieses Förderprogramms.
  • Die Vertragsparteien rechnen daher damit, dass dem Bauherren für dieses Neubauvorhaben nach Inkrafttreten des Förderprogramms durch die KfW, die als staatlicher Förderbank die BEG WG durchführt, eine entsprechende Förderzusage mit förderfähigen Kosten i.H.v. 150.000 € und einer Förderquote von [17,5%] / [22,5%] zugesagt werden wird.
  • Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Bauherr nach Inkrafttreten der BEG WG einen entsprechenden Förderantrag unter Einbeziehung eines Experten der Energieeffizienz-Expertenliste (www.energie-effizienz-experten.de) stellen und die andere Vertragspartei über den Erhalt einer Förderzusage durch die KfW unverzüglich informieren wird.

Aufschiebende Bedingtheit der Bauleistungen / Förderzusage BEG NWG

  • Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieser Vertrag hinsichtlich der Verpflichtungen zur Erbringung von Bauleistungen für den Neubau erst in Kraft tritt, wenn die KfW eine Förderung des Neubaus zusagt (aufschiebende Bedingung).
  • Den Vertragsparteien ist bekannt, dass das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) mit dem Teilprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude“ (BEG NWG) zum 1. Juli 2021 in Kraft treten und eine Förderung vorsehen wird für das angestrebte Neubauvorhaben.
  • Die Vertragsparteien rechnen mit einer Förderung als [„Effizienzgebäude 55“ (EG 55)] / [„Effizienzgebäude 40“ (EG 40)] und, im Hinblick auf die Nutzung eines Heizungssystems, das erneuerbare Energien einbindet, der Einstufung als „EE-Klasse“ im Sinne dieses Förderprogramms.
  • DDie Vertragsparteien rechnen daher damit, dass dem Bauherren für dieses Neubauvorhaben nach Inkrafttreten des Förderprogramms durch die KfW, die als staatlicher Förderbank die BEG NWG durchführt, eine entsprechende Förderzusage mit förderfähigen Kosten i.H.v. 2.000 € pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 30 Mio. €, und einer Förderquote von [17,55%] / [22,5%] zugesagt werden wird.
  • Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Bauherr nach Inkrafttreten der BEG NWG einen entsprechenden Förderantrag unter Einbeziehung eines Experten der Energieeffizienz-Expertenliste (www.energie-effizienz-experten.de) stellen und die andere Vertragspartei über den Erhalt einer Förderzusage durch die KfW unverzüglich informieren wird.

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