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Neues Gebäudeenergiegesetz (GEG) heute im Bundestag verabschiedet

Das Gebäudeenergiegesetz ist seit rund drei Jahren in der Novellierung und führt die Energieeinsparverordnung (EnEV), das EEWärmeG und das EnEG zu einem umfassenden Gesetz zusammen und bringt viele Chancen insbesondere mit Blick auf die Änderungen im Bereich des Wärmebrückennachweises

Für die Neubauten gilt somit in Zukunft ein einheitliches Anforderungssystem das Energieeffizienz und erneuerbare Energien gleichermaßen berücksichtigt.

Weiterhin soll die Energetische Qualität der Außenbauteile (Fenster, Wände, Türen, Dach, Bodenplatte, usw.) so gut wie möglich sein, damit ein Gebäude wenig Energie benötigt. Die benötigte Wärmeenergie soll möglichst aus erneuerbaren Energiequellen sichergestellt werden bspw. Wärmepumpen, Pellet-Heizungen, Solaranlagen, Brennstoffzellen etc..

Zudem wird der Einbau von Öl-Heizungen ab 2026 verboten oder zu mindestens stark eingeschränkt, gleichzeitig wird durch die BAFA der Austausch von Öl-Kesseln stark gefördert.

Viele Details die sich in der Berechnung ändern bspw. durch die Einführung der neuen DIN V 18599: 2018-09 , DIN 4108-4: 2017-03 oder DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 sind durchaus positiv zu bewerten. Insbesondere die Tätigkeiten der Berechnung des sommerlichen Wärmschutzes, der detaillierten Wärmebrückenberechnung und der Bilanzierung nach der Din V 18599 gewinnen an Bedeutung. Weiterhin lässt sich feststellen, dass die Anlagentechnik und die Nutzung erneuerbarer Energien zukünftig wichtiger werden, wenn es darum geht ein KfW-Effizienzhaus oder KfW-Effizienzgebäude Standards zu erreichen. Es bleibt spannend was die Bundesförderung Effizienter Gebäude (BEG), die auch kurz vor der Verabschiedung steht, noch für neue Erkenntnisse liefert.

Die Einführung einer Anlassbezogenen Energieberatung bei Verkauf des Gebäudes oder der umfassenden Sanierung ist ein guter Schritt.

Hier sind insbesondere die Paragrafen 48 und 80 zu nennen:

§48 „Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen im Sinne von Satz 1 und 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.“

§ 80 „Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieaus- weises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.“

Gerne bieten wir ihnen diese Beratungsleistungen an und freuen uns, wenn Sie uns frühzeitig einbinden.

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