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Gebäudeenergiegesetz (GEG) und erneuerbare Energien

Gebäudeenergiegesetz (GEG) und Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bringen viele positive Änderungen mit sich.

Am 01.11.2020 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft und führt EnEV, EEWärmeG und EnEG zusammen. Wir möchten in diesem Blog über die wesentlichen Änderungen für Sie als Bauherren oder Planer informieren.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass keine wesentliche Verschärfung der Baustandards stattfinden wird. Das GEG sieht weiterhin vor, dass der Jahresprimärenergiebedarf 75 % des Referenzgebäudes betragen darf. Allerdings wird eine Vielzahl neuer Nachweismöglichkeiten in der Anlagentechnik eingeführt, die durch die Anwendung der DIN V 18599 aus dem Jahr 2018 auch bilanzierbar sind.

Neu ist, dass PV-Strom zur Erfüllung der Anforderungen angerechnet werden darf.

  • gebäudenah erzeugter erneuerbarer Strom kann als geforderter Anteil erneuerbarer Energien angerechnet werden, wenn Wärme- und Kälteenergiebedarf zu 15 % daraus gedeckt werden
  • vereinfachter Nachweis für Wohngebäude

„Wird bei Wohngebäuden Strom aus solarer Strahlungsenergie genutzt, gilt die Anforderung bezüglich des Mindestanteils (…) als erfüllt, wenn eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie installiert und betrieben wird, deren Nennleistung in Kilowatt mindestens das 0,03-fache der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse nach DIN V 18599-1:2018-09 beträgt.“

Weiterhin wird die Stromgutschriftmethode mit PE-Faktoren beibehalten, eine Umstellung auf die KWK-Allokation bzw. die Carnot-Methode erfolgt vorerst nicht.

Neu ist ebenfalls, dass die Untergrenze des PEF bei 0,3 liegt, diese jedoch bei vollständiger EE-/Abwärme-Nutzung auf 0,2 gesenkt werden kann.

Die neuen unteren Kappungsgrenzen bzgl. des PEFs gelten ab 01.11.2020. Aus Sicht der Fernwärmewirtschaft bedeutet dies nicht, dass schlagartig alle PE-Faktoren neu berechnet werden müssen, sondern dass die vorhandenen Zertifikate entsprechend durch einen Zusatz ergänzt werden, z. B. „PE-Faktor entsprechend Kappungsgrenze nach GEG 0,3“ statt bisher 0,0.

Nachfolgend eine kleine Übersicht der neu anzuwendenden GEG-Regeln:

  PV-Anlage ohne Stromspeicher (bzw. mit Speicher < 1 kWh/kWp) PV-Anlage mit Stromspeicher
Sockelbetrag Wert 150 kWh je kWp installierter Nennleistung 200 kWh je kWp installierter Nennleistung
Voraussetzung - Speicher mit ≥ 1 kWh je kWp
Anrechnung abhängig vom el. Endenergie-bedarf Faktor 0,7-fache des el. Endenergiebedarfs 1,0-fache des el. Endenergiebedarfs
Voraussetzung Mindestanlagengröße von 0,03 kWp je m² pro Gebäudenutzfläche/beheiztes oder gekühltes Geschoss
maximale Höhe 30 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes 45 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes
  PV-Anlage ohne Stromspeicher (bzw. mit Speicher < 1 kWh/kWp) PV-Anlage mit Stromspeicher
Sockelbetrag Wert 150 kWh je kWp installierter Nennleistung 200 kWh je kWp installierter Nennleistung
Voraussetzung - Speicher mit ≥ 1 kWh je kWp
Anrechnung abhängig vom el. Endenergie-bedarf Faktor 0,7-fache des el. Endenergiebedarfs 1,0-fache des el. Endenergiebedarfs
Voraussetzung Anlagengröße min. 0,01 kWp je m² Nettogrundfläche
maximale Höhe 30 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes 45 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes
jedoch höchstens das 1,8-fache des bilanzierten endenergetischen Jahresertrags der PV-Anlage

Wie der nachfolgenden Grafik entnommen werden kann, führt die Anrechnung von PV-Strom und die Nutzung von Batteriespeichern zu ausgezeichneten Ergebnissen. Hierdurch sind auch wieder Gas-Brennwertfeuerstätten im Neubau mit KfW-Effizienzhaus-Standard denkbar. Am meisten profitieren allerdings gebäudetechnische Anlagen, die Strom verbrauchen, wie bspw. Wärmepumpen und Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung.

Quelle: Prof. Dr. Oschatz, IGT Dresden

Abbildung 1: Quelle: Prof. Dr. Oschatz, IGT Dresden

In Abbildung 2 sind anlagentechnische Variationen bestehend aus einem Gas-Brennwertkessel mit unterschiedlicher Nutzung einer PV-Anlage und Stromspeichern gegenübergestellt. Um einen KfW-Standard 55 bei einem Neubau zu erreichen, wurde der Anteil von Biomethan variiert.

Es zeigt sich, dass beim Einsatz von 100 % Biomethan eine Kompensationsmaßnahme erforderlich ist.

Quelle Prof. Dr. Oschatz, IGT Dresden

Abbildung 2: Quelle Prof. Dr. Oschatz, IGT Dresden

Fazit: Durch die Einführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und der DIN V 18599:2018 und die zu erwartenden Änderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zum 01.01.2021 bzw. zum 01.03.2021 wird die energetische Fachplanung nicht einfacher, aber umso wichtiger, wenn man Energie und Baukosten sparen möchte. Durch geschickte und fachlich fundierte Planung können hier erbliche Mengen an CO2 und langfristig Geld gespart werden.

PS: Wir als Ingenieurbüro Schwark mit Sitz in Thüringen sind bundesweit als Energieberater und Planer tätig und stets auf dem neuesten Stand der Technik. Diese Erkenntnisse lassen wir in unsere Arbeit einfließen, um für unsere Kunden die bestmögliche Fördergeldnutzung und optimale Gebäude zu realisieren.

Sollten Sie Fragen haben oder eine KfW-Sanierung bzw. einen durch die KfW geförderten Neubau planen, sprechen Sie uns an. Wir optimieren gerne Ihr Gebäude.

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